Caroline Schlacher | Telefon G: +41 32 671 12 30 | caroline.schlacher@vslso.ch

Statuten als PDF

Ausgabe 28. September 2011

1. GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Solothurn“ (VSL SO) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort seines Präsidenten.

Art. 2 Zweck
Der VSL SO

  • behandelt standespolitische Fragen im Bereich der Schulleitung,
  • fördert die fachliche Kompetenz der Schulleiterinnen und Schulleiter,
  • setzt sich ein für die Beachtung der LCH Standesregeln insbesondere in der Zusammenarbeit mit den Kollegien und bei der Gestaltung einer pädagogischen Schule,
  • ist Ansprechstelle für die Anliegen der Schulleitungen und
  • ist Mitglied im Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz VSL CH.

Art. 3 Unabhängigkeit
Der VSL SO ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

2. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4 Mitglieder
Dem VSL SO gehören amtierende und ehemalige Mitglieder von Schulleitungen sowie Passivmitglieder an.

Art. 5 Kategorien
1 Der VSL SO besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Passivmitgliedern

2 Die Aktivmitglieder sind ausgebildete Schulleiterinnen und Schulleiter sowie amtierende  oder ehemalige Mitglieder einer Schulleitung, sofern diese bereits vor Aufgabe ihrer Schulleitungsfunktion Aktivmitglieder waren.
3 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den VSL SO und deren Anliegen verdient gemacht haben.
4 Passivmitglieder sind angehende Mitglieder einer Schulleitung in Ausbildung und weitere Personen, die an Schulleitungsfragen interessiert sind. Sie haben kein Stimmrecht, geniessen aber alle andern Vorteile des Verbandes.

Art. 6 Aufnahme
1 Die Mitgliedschaft im VSL SO erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
2 Es besteht keine persönliche Haftung für die Mitglieder. Diese haften nur mit ihrem jährlichen Mitgliederbeitrag.

Art. 7 Austritt
Ein Austritt erfolgt in der Regel auf Ende eines Verbandsjahres (31.12.) durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis spätestens 31. September.
Bei Aufgabe der Schulleitungstätigkeit auf Ende eines Schuljahres wird der Beitrag pro rata temporis erhoben.

Art. 8 Ausschluss
1 Mitglieder, die den Statuten des VSL SO zuwiderhandeln, die Verbandsinteressen schädigen, den Beschlüssen und Anordnungen des Verbands nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
2 Gegen den Ausschluss kann innert 20 Tagen bei der Generalversammlung Beschwerde erhoben werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.

 

3. ORGANE

Art. 9 Organe
Organe der Vereinigung sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren
  4. Arbeitsgruppen

A. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 10 Zusammensetzung
Der Generalversammlung gehören die Aktiv- und Ehrenmitglieder an.

Art. 11 Einberufung
1 Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise jährlich einmal auf Einladung des Vorstandes zusammen.
2 Ausserordentlicherweise wird die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen, so oft es wichtige Geschäfte erfordern.
3 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann zudem durch mindestens 10% der Mitglieder verlangt werden.

Art. 12 Aufgaben
1 Der Generalversammlung unterstehen folgende Geschäfte:

  1. Abnahme des Rechenschaftsberichtes und Déchargeerteilung an den Vorstand.
  2. Genehmigung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand.
  3. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages.
  4. Festlegung der Kompetenzsumme des Vorstandes.
  5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
  6. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin.
  7. Revision der Statuten.
  8. Behandlung sämtlicher Geschäfte, die ihr vom Vorstand zugewiesen werden, insbesondere standespolitische Fragen und die längerfristige strategische Ausrichtung wie Aktionsprogramm, Leitbild etc.
  9. Genehmigung der Entschädigung von Vorstandsmitgliedern und der Geschäftsleitung im Rahmen des Budgets.
  10. Genehmigung der Spesen im Rahmen des Budgets.

2 Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung beim Präsidenten/ bei der Präsidentin eingereicht werden.
3 Über Geschäfte oder Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden.
4 Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

B. VORSTAND

Art. 13 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und mindestens 6 weiteren Mitgliedern.

Art. 14 Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Vorstandes und der Präsident/die Präsidentin werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Ersatzwahlen während der Amtsperiode werden für den Rest der angebrochenen Periode vorgenommen.

Art. 15 Aufgaben
1 Der Vorstand ist das führende Organ des VSL SO. Er leitet die Geschäfte des Verbandes in Ressorts. Er konstituiert sich selbst.
2 Der Vorstand kann Mandate für Arbeitsgruppen erstellen.
3 Er vertritt den VSL SO nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die ihm durch die Statuten oder von der Generalversammlung übertragen werden.
5 Dem Vorstand fallen insbesondere auch diejenigen Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich in der Kompetenz der Generalversammlung liegen.
6 Er tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern.
7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten/bei der Präsidentin.

 

C. DIE KONTROLLSTELLE

Art. 16 Rechnungsrevisoren/ Rechnungsrevisorinnen
1 Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen sind die Kontrollstelle über die Rechnungsführung des VSL SO. Sie erstatten über ihre Tätigkeit zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag.
2 Die Rechnungsrevisoren/-revisorinnen werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Mitglieder des Vorstandes können nicht als Rechnungsrevisoren oder als Rechnungsrevisorinnen amten.

 

D. ARBEITSGRUPPEN

Art. 17 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen werden durch den Vorstand zur Bearbeitung spezieller Probleme eingesetzt. Sie erhalten ein Mandat, das zeitlich befristet ist bzw. verlängert werden kann.

 

4. FINANZEN

Art. 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und dauert bis zum 31. Dezember.

Art. 19 Einnahmen
Die Einnahmen des VSL SO setzen sich zusammen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, dem Ertrag aus dem Vereinsvermögen sowie aus allfälligen Zuwendungen, Spenden und übrigen Erträgen.

Art. 20 Mitgliederbeitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt. Im Mitgliederbeitrag ist der Beitrag zur Mitgliedschaft im VSL CH enthalten.

Art. 21 Ausgaben
1 Aus der Vereinskasse werden die laufenden Verwaltungsaufgaben sowie die Entschädigungen und allfälligen Besoldungen bestritten.
2 DieEntschädigung für die Vorstandsmitglieder (Ressorts), sowie die Spesenentschädigungen werden im Rahmen des Budgets durch die Mitgliederversammlung genehmigt.

 

5. REVISION DER STATUTEN

Art. 22 Statutenrevision
1 Die Statuten können jederzeit revidiert werden, wenn die Generalversammlung oder der Vorstand dies verlangt.
2 Der Vorstand ist verpflichtet, ein solches Begehren auf die Traktandenliste der nächstfolgenden Generalversammlung aufzunehmen, welche darüber mit Zweidrittelmehr der anwesendenMitglieder beschliesst.

 

6. AUFLÖSUNG

Art. 23 Zuständigkeit
1 Der VSL SO ist aufzulösen, wenn sich an der Generalversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür entscheiden.
2 Das bei der Auflösung noch vorhandene Vermögen wird dem VSL CH übergeben, der dieses während 10 Jahren zugunsten einer Neugründung verwaltet.
3 Nach Ablauf von zehn Jahren verfällt das vorhandene Vermögen zugunsten des VSL CH.

 

7. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 24 Inkrafttreten
Die Statuten treten im Anschluss an die Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.